Kinder- und Jugendschutz für NRW

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Jugendschutzrecht / Persönlichkeitsentwicklung/ 25.11.2015

Glücksspiel: Mehr Jugendschutz bereits ab dem 1. Automaten

Seit dem 10. November 2015 gilt nach der Spielverordnung eine neue Regel für das Auf- und Bereitstellen von Glücksspielautomaten. Nun muss der Gewerbetreibende bereits ab dem ersten Automaten neben der ständigen Aufsicht durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherstellen, dass gemäß § 6 Absatz 2 Jugendschutzgesetz keine Kinder und Jugendlichen spielen können bzw. spielen. Diesen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 3 Spielverordnung kann beispielsweise durch den Einsatz eines verschließbaren Ein/Ausschalters oder durch ein Abschalten des Gerätes mittels Fernbedienung von der Theke aus genügt werden.