Kinder- und Jugendschutz für NRW

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Jugendschutzrecht/ 18.04.2017

Telefonanschluss – Keine Haftung für Kinder

Eltern müssen nicht für kostenpflichtige Telefonanrufe im „Pay by Call-Verfahren“ haften,  wenn ein minderjähriges Kind ohne Bevollmächtigung der Eltern die Anrufe getätigt hat.

Die evtl. telefonisch abgegebene  Willenserklärung des Kindes ist den Eltern nicht zuzurechnen, auch wenn die Eltern Anschlussinhaber sind.

BGH Urt. v. 6.4.2017 – III ZR 368/16