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Jugendschutzrecht / Medien/ 23.05.2019

JusProg ist nicht länger anerkanntes Jugendschutzprogramm

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat am 15. Mai 2019 entschieden, dass das Programm „JusProg“ die Anforderungen an ein Jugendschutzprogramm nicht erfüllt. Das hat zur Folge, dass es in Deutschland kein anerkanntes Jugendschutzprogramm mehr gibt.

Bisher konnten Anbieter ihre Inhalte mit bestimmten Codes kennzeichnen, die von „JusProg“ ausgelesen und als Altersfreigaben verstanden wurden.  Dementsprechend konnte das Programm Kindern und Jugendlichen Zugriff auf Websites gewähren bzw. verweigern. Auf diese Weise konnten Anbieter auch sogenannte entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte veröffentlichen. Unter entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten versteht man gewaltverherrlichende oder sexuelle Darstellungen, die für Kinder und Jugendliche ungeeignet sind.

Das Programm wurde als unzureichend bewertet, weil es nur auf stationären Windowsgeräten installiert werden kann. Immer mehr Kinder – und vor allem Jugendliche  – sind aber über mobile Geräte wie Smartphones oder Tablets online, auf denen „JusProg“ nicht einsetzbar ist. Das bedeutet, dass die Anbieter ihre Inhalte zwar mit Altersgrenzen limitieren, diese aber keinerlei Auswirkungen auf die Rezeption haben.

Da das Programm mit den meisten Geräten nicht kompatibel ist und auch auf den stationären Geräten wenig genutzt wurde, wird sich für die Nutzer wenig ändern. Die Anbieter, die die Verantwortung vorher durch einen Vermerk auf ihrer Website abgeben konnten, sind jetzt dazu verpflichtet, Kindern ungeeignete Inhalte unzugänglich zu machen. Dies kann durch verschiedene technische Mittel oder durch das Einhalten von Zeitgrenzen geschehen. Wie genau vorgegangen wird, ist bis jetzt unklar.

Mehr Informationen gibt es auf der Website der KJM