Kinder- und Jugendschutz für NRW

AJS-Newsletter
News-Übersicht
Jugendschutzrecht / Medien/ 18.04.2017

Filesharing-Urteil: Eltern müssen Kinder verpetzen

Mit Urteil vom 30.03.2017 hat der BGH eine weitere Haftungsfrage zum Thema „Filesharing über den Familienanschluss“ entschieden. Über den Internetanschluss einer fünfköpfigen Münchner Familie war im Januar 2011 ein Musikalbum im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Rechteinhaber des Musikalbums haben daraufhin geklagt.

Die beklagten Anschlussinhaber (Eltern) bestritten die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie verwiesen auf ihre drei volljährigen, in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Diese verfügten über eigene Rechner und eigene passwortgeschützte WLAN-Router, weshalb ihnen der Zugang zum Internetanschluss jederzeit unbeschränkt möglich gewesen sei. Weiter erklärten die Beklagten, positive Kenntnis darüber zu haben, welches ihrer drei Kinder das Musikvideo eingestellt hat. Sie weigerten sich jedoch den Namen des entsprechenden Kindes zu nennen.

BGH zwischen Familien- und Urheberrechten

Der BGH musste daraufhin entscheiden, ob die Eltern verpflichtet sind den Namen des Kindes zu benennen um selber für den entstandenen Schaden nicht aufkommen zu müssen. Hier galt es das Recht der Klägerin auf geistiges Eigentum gegen das Grundrecht der Beklagten auf Schutz der Familie abzuwägen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Diese Vermutung kann man entkräften, wenn man darlegen kann, dass der Internetanschluss zum entsprechenden Zeitpunkt auch noch von weiteren Person genutzt werden konnte. In derartigen Fällen ist der Anschlussinhaber lediglich im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er in Bezug auf die begangene Rechtsverletzung gewonnen hat (sog. sekundäre Beweislast). Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Eltern, die Computer ihrer Kinder auszuspionieren! Insoweit bleibe der Schutz der Familie gewahrt.

Im vorliegenden Fall haben die Eltern jedoch angegeben sie wüssten welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hat; sie verweigerten lediglich die Namensnennung des entsprechenden Kindes. In derartigen Fällen, so der BGH, sei es Eltern jedoch zuzumuten, den Namen zu nennen um einer eigenen Haftung zu entgehen. Tun sie das nicht, haben sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt und müssen persönlich für die Rechtsverletzung ihres Kindes haften.

Fazit

Solange Eltern keine Kenntnisse über die Aktivitäten ihrer volljährigen Kinder im Internet zu haben, haften sie für deren dortige Rechtsverletzungen nicht und sind auch nicht verpflichtet sie auszuspionieren. Haben Eltern jedoch dagegen positive Kenntnis, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hat, können sie einer eigenen Haftung nur dann entgehen, wenn sie den Namen des Kindes nennen.