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Jugendschutzrecht / Medien/ 09.09.2016

Bushido-Indizierung rechtmäßig. Interesse des Jugendschutzes höher zu gewichten.

Mit Urteil vom 02.09.2016 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage von Bushido gegen die Indizierung seines Albums „Sonny Black“ abgewiesen. Laut Verwaltungsgericht stehe der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit einer Indizierung nicht entgegen, da vorliegend die Interessen des Jugendschutzes höher zu bewerten seien als die Kunstfreiheit der Urheber.

Das Gericht wies ausdrücklich noch einmal darauf hin, dass das Werk schließlich durch die Indizierung auch nicht vollständig verboten werde. Die Indizierung habe lediglich zur Folge, dass es Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe.