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Jugendschutzrecht / Medien/ 05.09.2017

YouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstößen E-Mail-Adressen herausgeben

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt müssen die Internetanbieter Youtube und Google bei Urheberrechtsverstößen zwar die E-Mail-Adressen von Nutzern mitteilen, nicht jedoch IP-Adressen und Telefonnummern.

YouTube und Google sind im Falle von Urheberrechtsverstößen im Rahmen von hochgeladenen Inhalten verpflichtet, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer an die Rechteinhaber herauszugeben. Für die Telefonnummern und IP-Adressen gilt dies aber nicht.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22. August 2017 (Az.: 11 U 71/16) – Presseinformation