OVG Bautzen: Keine Betriebserlaubnis für Kindergarten mit salafistischer Orientierung
Im Vorfeld der Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Kindergarten eines Trägers mit einem salafistischen Glaubensverständnis abgewiesen. Das Wohl von Kindern erfordere nach den Maßstäben des Grundgesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts einen auf die Integration in die Gesellschaft gerichteten erzieherischen Ansatz, der mit dem ausschließlich an Koran und Sunna orientierten Glaubensverständnis des Trägers des Kindergartens nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne.
Gegen diese Entscheidung legte der Träger erfloglos Berufung beim OVG Bautzen ein. Nach Auffassung des OVG fehle es an einer ausreichenden Darlegung eines Zulassungsgrunds für die Berufung. Der Kindergartenträger habe es unterlassen, vorzutragen, inwieweit sein Erziehungskonzept mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes vereinbar sei. Zudem fehle es an der Darlegung, ob überhaupt das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte salafistische Glaubensverständnis des geschäftsführenden Gesellschafters des Heimträgers mit einem integrativen Erziehungskonzept in Einklang gebracht werden könne.
OVG Bautzen, Beschl. v. 21.8.2017 – 4 A 372/16 – Pressemitteilung