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Medien/ 01.06.2017

Urteil: Facebook muss Konto von verstorbener Tochter nicht an Eltern freigeben

Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Gegen den Zugriff der Eltern – und damit der Erben – auf das Facebook-Konto stehe insbesondere das Fernmeldegeheimnis von Kommunikationspartnern der Tochter, so das Kammergericht in Berlin.

Das Fernmeldegeheimnis, das die Kommunikation zwischen Gesprächspartnern schützt, könne nur per Gesetz eingeschränkt werden. Dies sei für den vorliegenden Fall nicht erfolgt, so der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff bei der mündlichen Urteilsverkündung. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Mutter biete keine Anspruchsgrundlage gegenüber Facebook.

Facebook argumentiert unter anderem, dass von der Offenlegung von Nachrichten auch andere Nutzer betroffen wären, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten – in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben.