Kinder- und Jugendschutz für NRW

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FAQ-Jugendschutzrecht/ 19.03.2015

Dürfen Kinder und Jugendliche in eine Disco gehen?

Das Jugendschutzgesetz enthält grundsätzlich keine verbindlichen “Ausgehzeiten” für Kinder und Jugendliche (siehe oben). Vielmehr sieht es Zeitgrenzen für ganz bestimmte Orte vor. Unter 16jährige dürfen Tanzveranstaltungen (z.B. Discos) nicht besuchen. Werden sie von ihren Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, dürfen sie Tanzveranstaltungen besuchen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auch allein an Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr teilnehmen. Wollen sie dort länger bleiben, dürfen sie das nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person.
Ausnahmeregelungen gelten für Tanzveranstaltungen, die von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe veranstaltet werden, der Brauchstumspflege oder der künstlerischen Brauchstumspflege (z.B. Tanzballett) dienen. An diesen Veranstaltungen dürfen auch unter 14jährige (Kinder) bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24.00 Uhr ohne Begleitung teilnehmen.