Kinder- und Jugendschutz für NRW

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FAQ-Jugendschutzrecht/ 25.06.2015

Ab welchem Alter darf man sich in einer Gaststätte aufhalten?

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich grundsätzlich nicht in Gaststätten aufhalten. Erlaubt ist dies nur, wenn sie in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person sind oder wenn sie sich dort zwischen 5 und 23 Uhr aufhalten und ein Getränk oder eine Mahlzeit zu sich nehmen.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich in Gaststätten aufhalten, jedoch nur zwischen 5 und 24 Uhr. Ab 24 Uhr ist Jugendlichen der Aufenthalt nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person erlaubt.
Die oben genannten Aufenthaltsverbote gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe (z.B. anerkannter Jugendverband) teilnehmen oder wenn sie sich auf Reisen befinden.
Jugendlichen ab sechzehn Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person von morgens 5 Uhr bis abends 24 Uhr gestattet werden.

Ein Aufenthalt in einer Gaststätte ist immer dann erlaubt, wenn Kinder oder Jugendliche dort an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen (z.B. öffentliche Fete eines Jugendverbandes) oder sich auf Reisen befinden.

Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs ist generell für Kinder und Jugendliche verboten.