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Jugendschutzrecht / Medien/ 21.08.2020

Glücksspielelemente in die Kriterien der USK zur Alterseinstufung von Computer- und Videospielen aufgenommen

“Die für Altersfreigaben bei Computerspielen zuständige Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) hat ihre Leitlinien so geändert, dass nun auch Glücksspielelemente bei den Alterseinstufungen offiziell berücksichtigt werden.

Gemeint sind etwa simulierte Glücksspiele wie Black Jack oder Ähnliches in Spielen. Bislang wurden solche Inhalte formal nicht bei der klassischen USK-Prüfung, sondern nur bei Onlinespielen einbezogen, bei denen die Alterseinstufung über das sogenannte IARC-System läuft.

Bei den geänderten Regeln geht es nicht um echtes Geld, sondern um simuliertes Glücksspiel mit Ingame-Geld. Nach Angaben der USK sind Ingame-Käufe in Verbindung mit zufallsgenerierten Spielvorteilen (Lootboxen) aus rechtlichen Gründen auch weiterhin kein Teil der Alterseinstufung. Derartige “interaktionsbezogenen Komponenten” würden jedoch in Form von “Zusatzinformationen und Deskriptoren berücksichtigt”.

Quelle: golem.de und usk.de vom 14.8.2020