Kinder- und Jugendschutz für NRW

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Jugendschutzrecht/ 25.04.2016

Elterntaxi: Sportvereine haften nicht für Unfallschäden

Der Transport minderjähriger Mitglieder eines Amateursportvereins durch Familienangehörige zu Sportveranstaltungen ist eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Dies entschied  der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht.

Dem privaten Fahrer steht gegen den Sportverein kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er auf dem Weg zu der Veranstaltung einen Unfallschaden erleidet. Dies ist eine klarstellende Entscheidung für alle Vereine, in denen der Transport der Kinder und Jugendlichen über Familienangehörige organisiert wird. Die Vereine sind insoweit nicht haftbar zu machen. Das Vereinsleben im Jugendbereich wird  von vielen Ehrenamtlichen getragen. Einklagbare Ansprüche würden  die Jugendarbeit in den Vereinen erheblich einschränken.

Die Entscheidung BGH Urt. v. 23.7.2015 – III ZR 346/14 ist unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar.