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Jugendschutzrecht/ 21.06.2018

Public-Viewing: Ein Fall für den Jugendschutz?

Die Fussballweltmeisterschaft 2018 ist derzeit in vollem Gange. Auch in diesem Jahr gibt es „Fanfeste“, auf denen das Schauen der Spielübertragung auf Großbildleinwänden gemeinsam mit vielen anderen Fussballbegeisterten möglich ist.. In diesem Kontext tauchen die immer widerkehrenden Fragen auf…

Wie ist das mit dem Lärmschutz einer öffentlichen Veranstaltung nach 22 Uhr und wie ist das mit dem Jugendschutz? Gibt es abstrakte Alters- und Zeitgrenzen für Kinder und Jugendliche? Dürfen sich etwa 14-Jährige auch noch nach 22 Uhr auf der „Public-Viewing“-Veranstaltung aufhalten?

Zum Jugendschutz: Feste Altersgrenzen, wie es sie beispielsweise für Kino- oder Diskothekenbesuche gibt, existieren nach dem Jugendschutzgesetz für reines „Public-Viewing“  nicht. Liveübertragungen auf großen Bildschirmen und Leinwänden von Sportereignissen in der Öffentlichkeit sind keine Filmveranstaltungen im Sinne des § 11 Jugendschutzgesetzes. Das ist konsequent, denn für Fussball-live-Übertragungen im Fernsehen existieren nachvollziehbarer Weise auch keine Alters- bzw. Zeitgrenzen.

Unbenommen davon, können Ordnungsämter über die Generalklausel des § 7 JuSchG den Veranstaltern aufgeben, den Einlass etwa für spätendende Veranstaltungen (nach 22 Uhr) an Altersgrenzen zu koppeln bzw. für jüngere Jugendliche zur Festigung des Erziehungsrechts der Eltern vorsehen, dass sie nur mit Einverständniserklärung der Eltern oder ggf. in Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sich auf der Veranstaltung aufhalten dürfen. Findet das Public-Viewing in klassischen bewirteten Räumen (Restaurants, Biergärten, Kneipen) statt, greifen die bekannten Alters- und Zeitgrenzen nach § 4 Jugendschutzgesetz. Unabhängig vom Veranstaltungsort sollten in der Öffentlichkeit die Regelungen zum Tabak- und Alkoholkonsum immer eingehalten werden. Ansonsten gilt, solange jugendliche Fussball-Fans nicht gegen Bestimmungen des Lärmschutzes verstoßen, kann ihnen niemand verbieten, auch nach 23 Uhr im öffentlichen Raum Sieg oder Niederlage zu feiern: Grundsätzlich entscheiden die Eltern, wie lange Minderjährige abends draußen bleiben dürfen. Allgemein gültige feste gesetzliche Ausgehzeiten gibt es nicht.

Jugendschutzgesetz § 4 – Gaststätten

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

Zum Lärmschutz: Allgemein dürfen Städte und Gemeinden „Public-Viewing“ an öffentlichen Plätzen auch nach 22 Uhr ermöglichen. Das Umweltministerium hat dies in einem entsprechenden Erlass gemeinsam mit der Düsseldorfer Staatskanzlei klargestellt.