Jugendschutzrecht: Merkblatt E-Zigaretten und E-Shishas
Seit dem 1.4.2016 gelten für E-Zigaretten und E-Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie für „herkömmliche“ Tabakerzeugnisse.
Das bedeutet, dass diese Artikel grundsätzlich nicht mehr Kindern und Jugendlichen angeboten oder an diese abgegeben werden dürfen bzw. der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt ist. Diese Neuregelung gilt für E-Zigaretten bzw. E-Shishas auch dann, wenn diese keinen Nikotin enthalten.
Das AJS-Merkblatt E-Zigaretten und E-Shishas klärt die wichtigsten Fragen zum neuen §10 JuSchG.