Was hat sich bezüglich § 184b StGB geändert?
Nachdem § 184b StGB im Rahmen der umfassenden Sexualstrafrechtsreform 2021 zunächst zum Verbrechen hochgestuft wurde, ist der Strafrahmen in einer erneuten Anpassung im Juni 2024 herabgesenkt wurden und stellt wieder ein Vergehen dar. Für Verbrechen (§ 12 StGB) ist eine Mindeststrafe von 1 Jahr vorgesehen. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass Personen wie Eltern oder Lehrkräfte, die Kinder und Jugendliche unterstützten wollten, sich am Ende selber einem Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte ausgesetzt sahen und eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO nicht mehr möglich war. Dies war allerdings nicht die Intention bei Erhöhung des Strafrahmens durch den Gesetzgeber. Insofern erfolgte eine erneute Korrektur der Strafhöhe um Einzelfällen adäquat begegnen zu können. Die Mindeststrafe wurde auf 6 Monate herabgesetzt. Die Höchststrafe von bis zu 10 Jahren besteht nach wie vor.
