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Aktuelles / Medien / Sexualisierte Gewalt/ 21.01.2020

Cybergrooming und Kinderpornographie – Bundestag beschließt Änderungen des Strafrechts

Cybergrooming: Wer Kontakt zu Kindern aufnimmt, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen, kann schon heute nach § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.

An einer Strafbarkeit fehlt es aber, wenn der Täter lediglich glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen Kontakt hat, zum Beispiel mit einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten oder einem Elternteil. Dieser Versuch steht künftig ebenfalls unter Strafe.

Ermittlungen auf Portalen für Kinderpornografie: Mit einer weiteren Gesetzesänderung wird es den Ermittlungsbehörden ermöglicht, selbst computergenerierte Kinderpornografie zu verwenden, um Zugang zu Portalen zu bekommen und Täter ermitteln zu können.

Der Einsatz bedarf der Zustimmung des Gerichts und ist nur zulässig, wenn die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Quelle: bmjv.de